Sie sind hier:
Verein  > Satzung

Satzung

Präambel

Sicherheitspolitik ist einer der meist diskutierten Politikbereiche. Seit dem 11. September 2001 ist Sicherheitspolitik dramatisch in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Gerade Jugendliche sind stark an den Themenzusammenhängen in der Außen- und Sicherheitspolitik interessiert. Sie sind die zukünftigen Träger dieser Politik. Die Jugendoffizieren der Bundeswehr leisten hierzu einen wichtigen Beitrag, der es Jugendlichen ermöglicht, einfach und schnell an Hintergrundinformationen zu gelangen. Diese Arbeit zu unterstützen und zu fördern soll Verpflichtung unseres Vereines sein.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen ?Förderverein Jugendoffiziere?. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt nach der Eintragung den Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."

(2) Der Sitz des Vereins ist Bonn.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Arbeit der Jugendoffiziere der Bundeswehr, im Rahmen der Informationen der Sicherheitspolitik zu unterstützen. Im Weiteren will der Verein Forschungen im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik fördern.

(2) Der Verein widmet sich in diesem Zusammenhang besonders den Forschungen im Bereich der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik, sowie der Zusammenarbeit und dem Erfahrungsaustausch zwischen aktiven und ehemaligen Jugendoffizieren.

(3) Zur Förderung der wissenschaftlichen, interdisziplinären und praxisorientierten Arbeit kann der Verein Publikationsreihen herausgeben, deren Erlös nach Abzug der Kosten ausschließlich dem Vereinszweck zugute kommt. Die Abgabe der Publikationen an Mitglieder des Vereins kann zu Sonderkonditionen erfolgen.

(4) Der Verein erfüllt seine Aufgaben unabhängig von politischen Parteien, Regierungen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen. Die Grundlagen für die Gestaltung der Vereinsarbeit sind die Freiheit und das Recht, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert sind, zum Zwecke des Gemeinwohls.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff. Abgabenordnung.

(2) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen. Die eingenommenen Mittel verwendet der Verein nur für die satzungsgemäßen Zwecke.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins darf das Vermögen ausschließlich an gemeinnützige Organisationen übergehen, die durch die auflösende Mitgliederversammlung benannt werden müssen.

 

§ 4 Organe des Vereins

(1) Der Verein hat die Organe

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand.

 

§ 5 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie soll, wenn möglich, im Rahmen einer Tagung der hauptamtlichen Jugendoffiziere stattfinden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail einberufen. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein zehntel seiner Mitglieder unter Angabe des Zwecks und seiner Gründe die Einberufung verlangt. Für die Einberufung gelten die Vorschriften des Absatzes 2.

(4) Bei den Mitgliederversammlungen sollen die Mitglieder des Vorstandes anwesend sein.

(5) Über die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse wird eine Niederschrift geführt, die von den Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet wird, sofern sie bei der Mitgliederversammlung anwesend waren.

 

§ 6 Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) die Änderung der Vereinssatzung

b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

c) Anträge des Vorstands und der Mitglieder

d) die Höhe der Mitgliedsbeiträge

e) den Ausschluss von Mitgliedern

f) Ehrenmitgliedschaften

g) die Auflösung des Vereins

h) die Wahl eines Rechnungsprüfers.

(2) Weitere, hier nicht genannte Beschlüsse können auf Antrag der Mitglieder ergehen. Die Anträge sind kurz zu begründen und eine Woche vor Versammlungstermin einzureichen.

(3) Soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt,

- ist die Mitgliederversammlung unabhängig der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und

- werden Beschlüsse mit Stimmenmehrheit getroffen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Entscheidungen über Satzungsänderungen bedürfen der Stimmen von zwei Dritteln (2/3) der anwesenden Mitglieder.

(5) Beschlüssen über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmen von drei Viertel (3/4) aller anwesenden Mitglieder.

 

§ 7 Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegt die Erfüllung aller Aufgaben des Vereins, es sei denn, sie sind einem anderen Organ ausdrücklich vorbehalten. Er führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich nach Maßgabe dieser Satzung und unter Beachtung des Vereinszwecks. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Beauftragte bestellen.

(2) Der Vorstand vertritt den Verband nach außen und koordiniert dessen Arbeit. Er stellt das geschäftsführende Organ zwischen den Wahlen dar. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die diese Satzung nicht anderen Organen zuweist.

(3) Der Vorstand legt jährlich im Zuge der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor. Dieser schließt einen Finanzbericht mit ein.

 

§ 8 Mitglieder des Vorstands

(1)Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen hat unbeschränkte Alleinvertretungsbefugnis. Zusätzlich gehören dem Vorstand der Schatzmeister, Schriftführer und mindestens ein Beisitzer an. Die Anzahl der Beisitzer legt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand ist von den Vorschriften des § 181 BGB [Selbstkontrahierungsverbot] befreit.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils ein Jahr von der Mitgliederversammlung bestellt.

(3) Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann nur widerrufen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. An die Stelle des alten muss umgehend ein neues Mitglied durch die nächste Mitgliederversammlung bestellt werden. Bis zu einer Neuwahl bleibt das alte Vorstandsmitglied im Amt.

(4) Ein Vorstandsmitglied muss die Niederlegung seines Amtes schriftlich erklären.

 

§ 9 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind

1. ordentliche Mitglieder, nämlich

a) natürliche Personen, die hauptamtliche Jugendoffiziere sein sollten oder gewesen sein sollten,

b) juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine,

2. Ehrenmitglieder.

(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag und dessen schriftlicher Annahme durch den Vorstand.

(3) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Antrags mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

(4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gem. § 6 ernannt.

 

§ 10 Ruhen und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

1. Tod

2. Austritt

3. Ausschluss.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich und bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.

(3) Der Ausschluss von Mitgliedern ist aus wichtigem Grunde möglich. Über den Ausschluss entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung (§ 6). Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist das Mitglied anzuhören.

(4) Ist ein Mitglied mit der Zahlung von zwei fälligen, aufeinanderfolgenden Beiträgen im Rückstand, ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

 

§ 11 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein erhebt für die Mitglieder Beiträge, die gem. § 6 von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

(2) Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum Beginn eines Geschäftsjahres fällig.

(4) Für die unterschiedlichen Gruppen von Mitgliedern, namentlich natürliche Personen, juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine, können unterschiedliche Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Jedes Mitglied kann eine höhere Beitragspflicht übernehmen oder mit dem Vorstand vereinbaren.

 

§ 12 Rechnungsprüfung

(1) Zur Überprüfung des jährlichen Finanzberichtes durch den Vorstand bestellt die Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfer, der die Unterlagen, vorhandenen Bücher, Rechnungen und Belege einsieht. Die Überprüfung erstreckt sich auch auf die satzungsgemäße Verwendung der Mittel.

(2) Der Rechnungsprüfer muss nicht Mitglied des Vereins sein.

(3) Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung erstattet der Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 13 Sonstiges

(1) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen über den Verein.

(2) Sofern Teile dieser Satzung unwirksam sind, gelten die übrigen Teile fort.

 

§ 14 Übergangsvorschrift

(1) Sofern das Registergericht Teile dieser Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

 

Errichtet zu Strausberg, den 24. November 2004